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Dr.-Ing. Franz Heck GmbH
Gerstedter Weg 4 , D - 29410 Salzwedel
Tel: 03901-25118      
e-mail:       fahrzeugbau@heck-online.de

Impressum ...........................


Diese Homepage wurde in den Jahren ab 1998 von uns selbst aufgebaut, und ist seitdem Stück für Stück gewachsen.

Im Jahr 1999 konnten wir für viele Interessenten den Ablauf unseres Neubaus per Digitalkamera tagaktuell dokumentieren.

Seit der Fertigstellung unserer neuen Produktionshalle sind fast wöchentlich neue Bilder von Anhängern, Fahrzeugaufbauten und Sonderkonstruktionen dazugekommen.

In der Rubrik Beispiel - und Branchenlösungen sind diese Beispiele unserer Fertigung jeweils mit mehreren Bildern zu sehen.

Wir werden auch in Zukunft versuchen, Ihnen neue individuelle Lösungen für verschiedene Branchen und Gewerke vorzustellen und diese Homepage stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Dabei geht es uns nicht darum, eine besonders raffiniert programmierte Homepage zu schaffen, sondern unter dem Motto << ein Bild sagt mehr als 1000 Worte >> möglichst viele Informationen bereit zu stellen. Falls Sie bei den Bildern noch nicht das Richtige finden, schreiben Sie uns bitte ein e-mail, wir haben aus der Zeit vor der Digitalkamera noch zahlreiche uneingescannte Bilder.

Natürlich würden wir Sie gerne nach Ihrem Besuch unserer Homepage auch persönlich begrüssen.

Bei einer Tasse Kaffee und einem Stück Salzwedeler Baumkuchen lässt sich für Ihre Aufgabenstellung sicher gemeinsam eine Lösung finden und entwickeln.


Datenschutz

Wenn Sie uns auf unserer Web-Site besuchen, werden Sie manchmal nach persönlichen Daten gefragt. Sie müssen entscheiden, ob Sie diese Fragen beantworten wollen oder nicht. Wenn Sie uns persönliche Daten anvertrauen, sind diese nach den Rechten desjenigen Landes geschützt, in dem die Web - Site unterhalten wird.

Feedback

Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos, Illustrationen, Musikdateien und e-Mails übernehmen wir keine Haftung. Bitte senden Sie keine unkomprimierten Bilddateien oder sonstige Dateien im Bereich über 1 MB ohne vorherige Absprache. Nicht alle e-Mails und Anfragen können beantwortet  werden.

Handelsmarken

Wo nicht anders angegeben, sind alle auf unseren Internet-Seiten genannten Handelsmarken gesetzlich geschützte Warenzeichen .


Gewährleistung

Die Informationen stellen wir Ihnen ohne jegliche Zusicherung oder Gewährleistung jedweder Art, sei sie ausdrücklich oder stillschweigend, zur Verfügung. Ausgeschlossen sind auch alle stillschweigenden Gewährleistungen betreffend die Handelsfähigkeit, die Eignung für bestimmte Zwecke oder den Nichtverstoß gegen Gesetze und Patente. Auch wenn wir davon ausgehen, daß die von uns gegebenen Informationen zutreffend sind, können sie dennoch Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten.

Copyright

Alle Rechte an dieser HP, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und elektronischen Weiterverbreitung, bleiben vorbehalten. Nachdruck, Verarbeitung oder elektronische Verbreitung nur mit vorheriger Einwilligung . Bilder dürfen weder für Handelszwecke oder zur Weitergabe kopiert, noch verändert oder auf anderen Web-Sites verwendet werden.
Copyright © 1998,1999,2000,2001,2002,2003,2004,2005,2006,2007,2008,2009
 

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Dr.-Ing. Franz Heck GmbH
Gerstedter Weg 4 , D - 29410 Salzwedel
Tel: 03901-32090       Fax: 03901-32096
e-mail:       fahrzeugbau@heck-online.de

Geschäftsführer : Dr.-Ing. Franz Heck ,

Registergericht : Amtsgericht Stendal : HRB 1,

Steuernummer 106/111/01681

Umsatzsteueridentnummer : DE 155 687 541


Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Angebot und Vertragsabschluß


1. Angebote erfolgen stets freibleibend und unter Ausschluß etwaiger Einkaufsbedingungen des Käufers. Grundlage aller Angebote sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dr.- Ing. Franz Heck GmbH ( Verkäufer ).


2. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis maßgebend ist. Abweichende Bedingungen der Bestellformulare des Käufers werden hierdurch aufgehoben. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und müssen durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Katalogdarstellungen und Bildmaterial sind mit Rücksicht auf etwaige technische Fortentwicklungen unverbindlich.


3. Angebotsunterlagen bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden


II. Geltung der Lieferbedingungen


1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätenstens mit dem Empfang der Lieferung oder Leistung (Vorschläge, anwendungstechnische Beratung) als vom Käufer angenommen.


2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Bestellungen, die dem Verkäufer in Zukunft erteilt werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer in jedem Einzelfall ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.


3. Für Reparaturen und Umbauarbeiten gelten die Bedinungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge. “ Kfz-Reparaturbedingungen " (Empfohlen von Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn)  in der jeweiligen aktuellen Fassung.


III.Preise und Zahlungen


1. Die Preise verstehen sich ab Werk und in Euro ohne Mehrwertsteuer. Preisangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen des Verkäufers erfolgen stets freibleibend. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise. Kostenvoranschläge für Instandsetzungs- und Einbauarbeiten werden so genau wie möglich erstellt, sind aber unverbindlich und werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand abgerechnet.


2. Bei Kleinaufträgen unter Euro 100.- Nettowarenwert wird eine Bearbeitungsgebühr von Euro 10.- berechnet.


3. Die Kosten für Fracht, Verpackung, Verladung, Versand und sonstige Nebenkosten sind im

Preis nicht eingeschlossen. Erhöhen sich die für die Preisbildung maßgebenden Kostenfaktoren (z.B. die Preise für Material, Betriebsstoffe, Löhne, Frachten oder sonstige für den Verkäufer verbindliche Regelungen nationaler oder supranationalen Rechtes), ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Verpackung wird dem Käufer zu Selbstkosten berechnet.


4. Der Rechnungsbetrag ist sofern nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers bei Übergabe des Anhängers bzw. der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Fertigmeldung zu leisten. Dieser Passus ist so zu verstehen, das der jeweils zuerst eintretende Termin Rechtskraft entfaltet. Dem Käufer steht in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht zu, auch dann nicht, wenn er den Liefergegenstand beanstandet.


5. Nimmt der Verkäufer Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel an, wird die Schuld erst durch deren Einlösung getilgt. Zahlungsanweisungen und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung angenommen. Diskontspesen und alle mit der Einziehung der Wechsel- oder Scheckbeträge in Zusammerhang stehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der Käufer.


6. Ein vom Verkäufer gewährter Skonto entfällt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Verzug befindet. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, ohne daß es eine Mahnung des Verkäufers bedarf. Zahlungsverzug hat Lieferverzug zur Folge. Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen.


7. Der Verkäufer ist berechtigt, für seine Forderungen jederzeit Sicherheit zu verlangen. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder verstößt er gegen die vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen, so werden alle etwaigen sonstige Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sofort fällig. Falls der Käufer mit ihm obliegenden Verpflichtungen in Verzug gerät, ist der Verkäufer unbeschadet alle anderen Rechte berechtigt, ohne Setzung einer Nachricht vom Vertrag zurückzutreten.  Im übrigen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 355 ff.HGB.


IV. Lieferungen und Lieferfrist


1. Wenn nicht anders vereinbart, gilt Lieferung ab Werk.

Alle Sendungen gehen auf Gefahr des Käufers; eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers.


2. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.


3. Vom Verkäufer aufgegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wird eine feste Lieferfrist vereinbart, beginnt sie am Tage der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers, sofern über alle Auftragseinzelheiten Klarheit besteht. Die Frist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegestand bei Fristablauf zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, sofern der Käufer abzurufen oder abzuholen hat.


4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Ereignissen höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen jeglicher Art, bei Mangel an

Arbeitskräften, Rohmaterial bzw. Brennstoffen, bei Streiks und Aussperrungen eingegangene Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zu verschieben oder aufzuheben. Ein Verzugsschaden kann in solchen Fällen vom Käufer nicht geltend gemacht werden. Ist ein fest vereinbarter Liefertermin überschritten, so steht dem Käufer unter Ausschluß der Bestimmungen des §361 BGB ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn er eine Nachfrist von mindestens einen Monat gesetzt hat und innerhalb dieser Nachfrist die Lieferung nicht erfolgte. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Verkäufer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzugs eintreten. Ein Anspruch des Käufers auf Entschädigung bei einer Lieferzeitüberschreitung der vorgenannten Art besteht nicht.


5. Wegen Änderungen an der Konstruktion und Ausführung, die der Verkäufer vor der Auslieferung eines Auftrages

an dem betreffenden Liefergegenstand ganz allgemein vornimmt und die den Gebrauchswert in keiner Weise einschränken, kann eine Beanstandung nicht erfolgen.


6. Für Sonderanfertigungen besteht seitens des Käufers in jedem Falle Abnahmepflicht. Der Verkäufer ist aus

Fertigungsgründen berechtigt, diese Aufträge (Sonderanfertigungen) zu unter- oder überliefern. Was als Sonderan-fertigung gilt, kann im Zweifelsfall der Verkäufer bestimmen.


7. Eine vom Käufer verlangte oder eine ausdrücklich vereinbarte Prüfung und Abnahme hat rechtzeitig vor dem Versand im Betrieb des Verkäufers zu erfolgen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.


V. Versand und Übergang der Gefahr


1. Versandfertig gemeldete Aufträge mit Lieferung ab Werk sind unverzüglich abzurufen oder abzuholen. Werden die versandfertig gemeldeten Liefergegenstände nicht innerhalb einer Woche abgeholt, so ist der Verkäufer berechtigt, den Versand mit einem Transportmittel eigener Wahl auf Kosten des Käufers vorzunehmen.


2. Mit der Übergabe an den Käufer, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausübung des Transports bestimmte

Person oder Anstalt, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges sowie evtl. Verpackung werden vom Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, jedoch ohne Übernahme einer Haftung, bewirkt.

Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und auf Gefahr des Käufers nach seinem Ermessen zu lagern und sofortige Zahlung des Preises zu verlangen oder bei Lieferung auf Kredit die Lagerzeit auf die Laufzeit des Kredites anzurechnen.


VI. Sicherungen (Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretungsklausel )


1. Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß §455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.


2. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung- gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen-

Eigentum des Verkäufers ( Vorbehaltsware); dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen erfolgen.


3. a) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß §950 BGB im Falle

von deren Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache oder neuem Bestand ist ausgeschlossen. Etwaige

Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten.


b. ) Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem zueinander stehen:

der Rechnungswert der bei der hergestellten Sache verwenden Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte alle bei der Herstellung verwendeter Ware.


c.) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch das

Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware(§§ 947,948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß die Eigentums-bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder den einheitlichen Sachen im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers auf diesen übergehen und der Käufer diese für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt.


d.) Für die aus der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen oder Bestände gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware; auch diese Sache oder Bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


e.) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 4 bis 7 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.


4. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar einerlei, ob die Vorbehaltsware ohne nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder

Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.


5. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.


6. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren oder nach Verbindung / Vermischung-/ Umbildung weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.


7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung hieraus im gleichen Umfang im voraus an den Verkäufer abgetreten, wie es in den vorstehenden Absätzen bestimmt ist.


8. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange er seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer nachkommt. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Er ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.


9. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, dann ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.


10. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte oder durch sonstige Ereignisse hat der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.


11. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit Herausgabe der in seinem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn ihm die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet erscheint oder der Käufer oder seine Abnehmer gegen die ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diese Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die Geltendsmachung des Herausgabeanspruchs und die Pfändung eines im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Gegenstandes durch diese gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.






VII. Gewährleistungsbestimmungen


Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu prüfen und alle Mängel oder unvollständige Lieferung spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Lieferungen und Leistungen als einwandfrei genehmigt gelten, unter Vorbehalt folgender Gewährleistungspflichten:


Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung und äußerlich erkennbarer Mängel berücksichtigen wir nur nach Maßgabe der §§ 377, 378 HGB. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Kunde denBesitz der Ware erlangt. Fehlerhafte Ware darf nicht weiterverarbeitet werden.


Der Verkäufer übernimmt für seine Liefergegenstände von der Anzeige ihrer Fertigstellung und vom Tage des Versandes ab Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit, auch dann, wenn solche Fehler nach Übergabe der Gefahr auf den Käufer auftreten. Die Gewährleistungspflicht und Verjährungsfrist beträgt für diese Fehler 12 Monate vom Gefahrenübergang an. Der Verkäufer leitet für mit Bearbeitungs- und äußeren Materialfehlern ( also nicht auch mit inneren ) nachweislich behaftete Liefergegenstände gegen deren Rückgabe kostenlosen Ersatz.


Normale Abnutzung fällt nicht unter die Gewährleistung, desgleichen nicht Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, z.B. Überlastung über die festgesetzten Tragfähigkeiten oder bei Verwendung von nicht der DIN-Norm entsprechenden Reifen, wobei die Beweislast der Käufer hat. Ersatz für Folgeschäden, insbesondere Ersatz etwaiger Bearbeitungskosten, Aufwendungen oder Verwendungen seitens des Käufers sind ausdrücklich ausgeschlossen.


Im Rahmen der Gewährleistungspflicht gehen Fracht und Verpackung sowie etwaige Kosten füe den Aus- und Einbau der Liefergegenstände des Verkäufers zu Lasten des Käufers.


Die Gewährleistungspflicht setzt voraus, daß während der Garantiezeit keinerlei Ersatzteile fremder Herkunft verwendet und keine Eingriffe von dritter Hand vorgenommen werden und daß sofort bei Erteilung des Auftrages ausdrücklich und schriftlich kostenlose Instandsetzung verlangt wird.


Weitergehende Ansprüche auf Minderung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz sind auch bei rechtzeitiger Mängelrüge ausgeschlossen. Für Schwierigkeiten, die sich aus Vorschriften des gewerblichen Rechtschutzes bei dem Weiterverkauf oder der Verwendung der Liefergegenstände ergeben, ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.


Wird die Ware in vom Kunden besonders vorgeschriebener Ausführung hergestellt und geliefert, haftet der Verkäufer nur für solche Mängel, die auf einer Nichtbeachtung der Anweisungen des Kunden beruhen. Der Kunde übernimmt in diesem Fall die Gewähr dafür, daß Rechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns von sonstigen Gewährleistungsansprüchen frei.


Die genannten Haftungsregelungen gelten insbesondere auch für alle Formen unserer anwendungstechnischen Beratung. Die Eignung der von uns vorgeschlagenen Problemlösung hat der Auftraggeber in jedem Falle auch selbst zu prüfen.


VIII. Haftungsausschluß


Soweit in diesen Bedingungen nicht anders vereinbart, sind alle weiteren Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden und solche Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.


XI. Allgemeine Bestimmungen


Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen gilt sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ausschließlich deutsches Recht. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bedingungen verbindlich. Soweit infolge der einschlägigen Rechtspechung des BGH eine Lieferbedingung in ihrem Rechtsbestand zweifelhaft sein sollte, so ist diese im Rahmen der Leitsätze des BGH auszulegen und als derart vereinbart anzusehen.


Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen gilt 29410 Salzwedel


Ausschließlicher Gerichtstand ist das Amtsgericht 29410 Salzwedel einschließlich der Wechsel- und Scheckprozesse oder nach Wahl des Verkäufers jedes andere Amtsgericht.



...letzte Änderung: 06,09.2009