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Dr.-Ing. Franz Heck GmbH
Gerstedter
Weg 4 , D - 29410 Salzwedel
Tel:
03901-25118
Impressum ...........................
Diese Homepage wurde in den Jahren ab 1998 von uns
selbst aufgebaut, und ist seitdem Stück für Stück
gewachsen.
Im Jahr 1999 konnten wir für viele Interessenten den
Ablauf unseres Neubaus per Digitalkamera tagaktuell
dokumentieren.
Seit der Fertigstellung unserer neuen Produktionshalle
sind fast wöchentlich neue Bilder von Anhängern,
Fahrzeugaufbauten und Sonderkonstruktionen dazugekommen.
In der Rubrik Beispiel - und Branchenlösungen sind
diese Beispiele unserer Fertigung jeweils mit mehreren
Bildern zu sehen.
Wir werden auch in Zukunft versuchen, Ihnen neue
individuelle Lösungen für verschiedene Branchen und
Gewerke vorzustellen und diese Homepage stets auf dem
aktuellen Stand zu halten.
Dabei geht es uns nicht darum, eine besonders
raffiniert programmierte Homepage zu schaffen, sondern
unter dem Motto << ein Bild sagt mehr als 1000
Worte >> möglichst viele Informationen bereit zu
stellen. Falls Sie bei den Bildern noch nicht das
Richtige finden, schreiben Sie uns bitte ein e-mail, wir
haben aus der Zeit vor der Digitalkamera noch zahlreiche
uneingescannte Bilder.
Natürlich würden wir Sie gerne nach Ihrem Besuch
unserer Homepage auch persönlich begrüssen.

Bei einer Tasse Kaffee und einem Stück Salzwedeler
Baumkuchen lässt sich für Ihre Aufgabenstellung sicher
gemeinsam eine Lösung finden und entwickeln.
Datenschutz
Wenn Sie uns auf unserer Web-Site besuchen, werden Sie
manchmal nach persönlichen Daten gefragt. Sie müssen
entscheiden, ob Sie diese Fragen beantworten wollen oder
nicht. Wenn Sie uns persönliche Daten anvertrauen, sind
diese nach den Rechten desjenigen Landes geschützt, in
dem die Web - Site unterhalten wird.
Feedback
Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos,
Illustrationen, Musikdateien und e-Mails übernehmen wir
keine Haftung. Bitte senden Sie keine unkomprimierten
Bilddateien oder sonstige Dateien im Bereich über 1 MB
ohne vorherige Absprache. Nicht alle e-Mails und Anfragen
können beantwortet werden.
Handelsmarken
Wo nicht anders angegeben, sind alle auf unseren
Internet-Seiten genannten Handelsmarken gesetzlich geschützte
Warenzeichen .
Gewährleistung
Die Informationen stellen wir Ihnen ohne jegliche
Zusicherung oder Gewährleistung jedweder Art, sei sie
ausdrücklich oder stillschweigend, zur Verfügung.
Ausgeschlossen sind auch alle stillschweigenden Gewährleistungen
betreffend die Handelsfähigkeit, die Eignung für
bestimmte Zwecke oder den Nichtverstoß gegen Gesetze und
Patente. Auch wenn wir davon ausgehen, daß die von uns
gegebenen Informationen zutreffend sind, können sie
dennoch Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten.
Copyright
Alle Rechte an dieser HP, insbesondere das Recht der
Vervielfältigung und elektronischen Weiterverbreitung,
bleiben vorbehalten. Nachdruck, Verarbeitung oder
elektronische Verbreitung nur mit vorheriger Einwilligung
. Bilder dürfen weder für Handelszwecke oder zur
Weitergabe kopiert, noch verändert oder auf anderen Web-Sites
verwendet werden.
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Dr.-Ing. Franz Heck GmbH
Gerstedter
Weg 4 , D - 29410 Salzwedel
Tel:
03901-32090 Fax:
03901-32096
Geschäftsführer
: Dr.-Ing. Franz Heck ,
Registergericht
: Amtsgericht Stendal : HRB 1,
Steuernummer 106/111/01681
Umsatzsteueridentnummer
: DE 155 687 541
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
I.
Angebot und Vertragsabschluß
1.
Angebote erfolgen stets freibleibend und unter Ausschluß
etwaiger Einkaufsbedingungen des Käufers.
Grundlage aller Angebote sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Dr.- Ing. Franz Heck GmbH ( Verkäufer ).
2.
Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit der
schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das
Vertragsverhältnis maßgebend ist. Abweichende Bedingungen
der Bestellformulare des Käufers werden hierdurch aufgehoben.
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der
Schriftform und müssen durch den Verkäufer schriftlich
bestätigt werden. Katalogdarstellungen und Bildmaterial sind mit
Rücksicht auf etwaige technische Fortentwicklungen
unverbindlich.
3.
Angebotsunterlagen bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen
an Dritte nicht weitergegeben werden
II.
Geltung der Lieferbedingungen
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätenstens
mit dem Empfang der Lieferung oder Leistung (Vorschläge,
anwendungstechnische Beratung) als vom Käufer angenommen.
2.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
Bestellungen, die dem Verkäufer in Zukunft erteilt werden, ohne
Rücksicht darauf, ob der Verkäufer in jedem Einzelfall
ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
3.
Für Reparaturen und Umbauarbeiten gelten die Bedinungen für
die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge. “
Kfz-Reparaturbedingungen " (Empfohlen von Zentralverband Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn) in der jeweiligen aktuellen Fassung.
III.Preise
und Zahlungen
1.
Die Preise verstehen sich ab Werk und in Euro ohne Mehrwertsteuer.
Preisangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen des
Verkäufers erfolgen stets freibleibend. Maßgebend sind die
am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise.
Kostenvoranschläge für Instandsetzungs- und Einbauarbeiten
werden so genau wie möglich erstellt, sind aber unverbindlich
und werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand
abgerechnet.
2.
Bei Kleinaufträgen unter Euro 100.- Nettowarenwert wird eine
Bearbeitungsgebühr von Euro 10.- berechnet.
3.
Die Kosten für Fracht, Verpackung, Verladung, Versand und
sonstige Nebenkosten sind im
Preis
nicht eingeschlossen. Erhöhen sich die für die Preisbildung
maßgebenden Kostenfaktoren (z.B. die Preise für Material,
Betriebsstoffe, Löhne, Frachten oder sonstige für den
Verkäufer verbindliche Regelungen nationaler oder
supranationalen Rechtes), ist der Verkäufer berechtigt, die
Preise entsprechend anzupassen. Die Verpackung wird dem Käufer
zu Selbstkosten berechnet.
4.
Der Rechnungsbetrag ist sofern nicht anders vereinbart, ohne jeden
Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers bei Übergabe des
Anhängers bzw. der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 7
Tagen nach Fertigmeldung zu leisten. Dieser Passus ist so zu
verstehen, das der jeweils zuerst eintretende Termin Rechtskraft
entfaltet. Dem Käufer
steht in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht zu, auch dann
nicht, wenn er den Liefergegenstand beanstandet.
5.
Nimmt der Verkäufer Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel
an, wird die Schuld erst durch deren Einlösung getilgt.
Zahlungsanweisungen und Wechsel werden nur nach besonderer
schriftlicher Vereinbarung angenommen. Diskontspesen und alle mit der
Einziehung der Wechsel- oder Scheckbeträge in Zusammerhang
stehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt
der Käufer.
6.
Ein vom Verkäufer gewährter Skonto entfällt, wenn sich
der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Verzug
befindet. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen
gemäß den Banksätzen für kurzfristige Kredite
berechnet, ohne daß es eine Mahnung des Verkäufers bedarf.
Zahlungsverzug hat Lieferverzug zur Folge. Zurückhaltung der
Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Ansprüche des
Käufers gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen.
7.
Der Verkäufer ist berechtigt, für seine Forderungen
jederzeit Sicherheit zu verlangen. Gerät der Käufer mit
einer Zahlung in Verzug oder verstößt er gegen die
vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen,
so werden alle etwaigen sonstige Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer sofort fällig. Falls der Käufer mit
ihm obliegenden Verpflichtungen in Verzug gerät, ist der
Verkäufer unbeschadet alle anderen Rechte berechtigt, ohne
Setzung einer Nachricht vom Vertrag zurückzutreten. Im
übrigen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der §§
355 ff.HGB.
IV.
Lieferungen und Lieferfrist
1.
Wenn nicht anders vereinbart, gilt Lieferung ab Werk.
Alle
Sendungen gehen auf Gefahr des Käufers; eine Versicherung
erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des
Käufers.
2.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.
3.
Vom Verkäufer aufgegebene Liefertermine sind grundsätzlich
unverbindlich. Wird eine feste Lieferfrist vereinbart, beginnt sie am
Tage der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens
des Verkäufers, sofern über alle Auftragseinzelheiten
Klarheit besteht. Die Frist gilt als eingehalten, wenn der
Liefergegestand bei Fristablauf zum Versand gebracht oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist, sofern der Käufer abzurufen
oder abzuholen hat.
4.
Der Verkäufer ist berechtigt, bei Ereignissen höherer
Gewalt, bei Betriebsstörungen jeglicher Art, bei Mangel an
Arbeitskräften,
Rohmaterial bzw. Brennstoffen, bei Streiks und Aussperrungen
eingegangene Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zu verschieben
oder aufzuheben. Ein Verzugsschaden kann in solchen Fällen vom
Käufer nicht geltend gemacht werden. Ist ein fest vereinbarter
Liefertermin überschritten, so steht dem Käufer unter
Ausschluß der Bestimmungen des §361 BGB ein
Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn er eine Nachfrist von
mindestens einen Monat gesetzt hat und innerhalb dieser Nachfrist die
Lieferung nicht erfolgte. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Verkäufer
zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen
Lieferverzugs eintreten. Ein Anspruch des Käufers auf
Entschädigung bei einer Lieferzeitüberschreitung der
vorgenannten Art besteht nicht.
5.
Wegen Änderungen an der Konstruktion und Ausführung, die
der Verkäufer vor der Auslieferung eines Auftrages
an
dem betreffenden Liefergegenstand ganz allgemein vornimmt und die den
Gebrauchswert in keiner Weise einschränken, kann eine
Beanstandung nicht erfolgen.
6.
Für Sonderanfertigungen besteht seitens des Käufers in
jedem Falle Abnahmepflicht. Der Verkäufer ist aus
Fertigungsgründen
berechtigt, diese Aufträge (Sonderanfertigungen) zu unter- oder
überliefern. Was als Sonderan-fertigung gilt, kann im
Zweifelsfall der Verkäufer bestimmen.
7.
Eine vom Käufer verlangte oder eine ausdrücklich
vereinbarte Prüfung und Abnahme hat rechtzeitig vor dem Versand
im Betrieb des Verkäufers zu erfolgen. Die Kosten hierfür
trägt der Käufer.
V.
Versand und Übergang der Gefahr
1.
Versandfertig gemeldete Aufträge mit Lieferung ab Werk sind
unverzüglich abzurufen oder abzuholen. Werden die versandfertig
gemeldeten Liefergegenstände nicht innerhalb einer Woche
abgeholt, so ist der Verkäufer berechtigt, den Versand mit einem
Transportmittel eigener Wahl auf Kosten des Käufers vorzunehmen.
2.
Mit der Übergabe an den Käufer, Spediteur, Frachtführer
oder die sonst zur Ausübung des Transports bestimmte
Person
oder Anstalt, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes, geht
die Gefahr auf den Käufer über. Versand, Auswahl der
Transportmittel und des Transportweges sowie evtl. Verpackung werden
vom Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns,
jedoch ohne Übernahme einer Haftung, bewirkt.
Verzögert
sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu
vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, den
Liefergegenstand auf Kosten und auf Gefahr des Käufers nach
seinem Ermessen zu lagern und sofortige Zahlung des Preises zu
verlangen oder bei Lieferung auf Kredit die Lagerzeit auf die
Laufzeit des Kredites anzurechnen.
VI.
Sicherungen (Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretungsklausel )
1.
Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt
gemäß §455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
2.
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung aller
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Verkäufers
gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung- gleichgültig,
auf welchem Rechtsgrund sie beruhen-
Eigentum
des Verkäufers ( Vorbehaltsware); dies gilt auch dann, wenn
Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen
erfolgen.
3. a)
Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß
§950 BGB im Falle
von
deren Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache oder neuem
Bestand ist ausgeschlossen. Etwaige
Verarbeitung
oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer
als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diese zu
verpflichten.
b. )
Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, dem Verkäufer
nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer
das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu,
in dem zueinander stehen:
der
Rechnungswert der bei der hergestellten Sache verwenden
Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte alle bei
der Herstellung verwendeter Ware.
c.)
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder
verbunden und erlischt hierdurch das
Eigentum
des Verkäufers an der Vorbehaltsware(§§ 947,948 BGB),
so wird bereits jetzt vereinbart, daß die Eigentums-bzw.
Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder
den einheitlichen Sachen im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware des Verkäufers auf diesen übergehen und der
Käufer diese für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt.
d.)
Für die aus der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder
Vermischung entstehenden Sachen oder Bestände gilt im übrigen
das gleiche wie für die Vorbehaltsware; auch diese Sache oder
Bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
e.)
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden
Ziffern 4 bis 7 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer
nicht berechtigt.
4.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten,
und zwar einerlei, ob die Vorbehaltsware ohne nach Verarbeitung,
Umbildung, Verbindung oder
Vermischung
und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
5.
Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer
zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren
veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderungen aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der
jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
6.
Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere mit nicht dem
Verkäufer gehörenden Waren oder nach Verbindung /
Vermischung-/ Umbildung weiterveräußert, so gilt die
Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers
an der veräußerten Sache oder dem veräußerten
Bestand.
7.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines
Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung
hieraus im gleichen Umfang im voraus an den Verkäufer
abgetreten, wie es in den vorstehenden Absätzen bestimmt ist.
8.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen, solange er seinen Zahlungspflichten gegenüber dem
Vorbehaltsverkäufer nachkommt. Zur Abtretung der Forderung ist
der Käufer in keinem Fall befugt. Er ist auf Verlangen des
Verkäufers verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung zu
unterrichten und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben.
9.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden
Sicherheiten dessen Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, dann ist
der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
10.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch
Dritte oder durch sonstige Ereignisse hat der Käufer
unverzüglich zu benachrichtigen.
11.
Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit Herausgabe der in seinem
Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu verlangen,
wenn ihm die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer
gefährdet erscheint oder der Käufer oder seine Abnehmer
gegen die ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen
diese Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht
geltend gemacht werden. Die Geltendsmachung des Herausgabeanspruchs
und die Pfändung eines im Eigentum oder Miteigentum des
Verkäufers stehenden Gegenstandes durch diese gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
VII.
Gewährleistungsbestimmungen
Der
Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu
prüfen und alle Mängel oder unvollständige Lieferung
spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen,
widrigenfalls die Lieferungen und Leistungen als einwandfrei
genehmigt gelten, unter Vorbehalt folgender Gewährleistungspflichten:
Beanstandungen
wegen unvollständiger Lieferung und äußerlich
erkennbarer Mängel berücksichtigen wir nur nach Maßgabe
der §§ 377, 378 HGB. Die Frist beginnt mit dem Tag, an
welchem der Kunde denBesitz der Ware erlangt. Fehlerhafte Ware darf
nicht weiterverarbeitet werden.
Der
Verkäufer übernimmt für seine Liefergegenstände
von der Anzeige ihrer Fertigstellung und vom Tage des Versandes ab
Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit, auch dann,
wenn solche Fehler nach Übergabe der Gefahr auf den Käufer
auftreten. Die Gewährleistungspflicht und Verjährungsfrist
beträgt für diese Fehler 12 Monate vom Gefahrenübergang
an. Der Verkäufer leitet für mit Bearbeitungs- und äußeren
Materialfehlern ( also nicht auch mit inneren ) nachweislich
behaftete Liefergegenstände gegen deren Rückgabe
kostenlosen Ersatz.
Normale
Abnutzung fällt nicht unter die Gewährleistung, desgleichen
nicht Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, z.B.
Überlastung über die festgesetzten Tragfähigkeiten
oder bei Verwendung von nicht der DIN-Norm entsprechenden Reifen,
wobei die Beweislast der Käufer hat. Ersatz für
Folgeschäden, insbesondere Ersatz etwaiger Bearbeitungskosten,
Aufwendungen oder Verwendungen seitens des Käufers sind
ausdrücklich ausgeschlossen.
Im
Rahmen der Gewährleistungspflicht gehen Fracht und Verpackung
sowie etwaige Kosten füe den Aus- und Einbau der
Liefergegenstände des Verkäufers zu Lasten des Käufers.
Die
Gewährleistungspflicht setzt voraus, daß während der
Garantiezeit keinerlei Ersatzteile fremder Herkunft verwendet und
keine Eingriffe von dritter Hand vorgenommen werden und daß
sofort bei Erteilung des Auftrages ausdrücklich und schriftlich
kostenlose Instandsetzung verlangt wird.
Weitergehende
Ansprüche auf Minderung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz
sind auch bei rechtzeitiger Mängelrüge ausgeschlossen. Für
Schwierigkeiten, die sich aus Vorschriften des gewerblichen
Rechtschutzes bei dem Weiterverkauf oder der Verwendung der
Liefergegenstände ergeben, ist jede Haftung des Verkäufers
ausgeschlossen.
Wird
die Ware in vom Kunden besonders vorgeschriebener Ausführung
hergestellt und geliefert, haftet der Verkäufer nur für
solche Mängel, die auf einer Nichtbeachtung der Anweisungen des
Kunden beruhen. Der Kunde übernimmt in diesem Fall die Gewähr
dafür, daß Rechte Dritter nicht verletzt werden und stellt
uns von sonstigen Gewährleistungsansprüchen frei.
Die
genannten Haftungsregelungen gelten insbesondere auch für alle
Formen unserer anwendungstechnischen Beratung. Die Eignung der von
uns vorgeschlagenen Problemlösung hat der Auftraggeber in jedem
Falle auch selbst zu prüfen.
VIII.
Haftungsausschluß
Soweit
in diesen Bedingungen nicht anders vereinbart, sind alle weiteren
Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Folgeschäden und solche Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind.
XI.
Allgemeine Bestimmungen
Für
alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen gilt sowohl für den
Verkäufer als auch für den Käufer ausschließlich
deutsches Recht. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner
Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bedingungen verbindlich.
Soweit infolge der einschlägigen Rechtspechung des BGH eine
Lieferbedingung in ihrem Rechtsbestand zweifelhaft sein sollte, so
ist diese im Rahmen der Leitsätze des BGH auszulegen und als
derart vereinbart anzusehen.
Als
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen gilt 29410
Salzwedel
Ausschließlicher
Gerichtstand ist das Amtsgericht 29410 Salzwedel einschließlich
der Wechsel- und Scheckprozesse oder nach Wahl des Verkäufers
jedes andere Amtsgericht.
...letzte
Änderung: 06,09.2009
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